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05.09.2010
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AGB's - | NovoPlan GmbH

1. Geltungsbereich, Schriftform

1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur
gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
Wir bearbeiten und liefern ausschliesslich zu nachstehenden
Bedingungen. Abweichende, widersprechende oder
weitergehende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden
nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen Aufträge vorbehaltlos ausführen.
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen
auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich
auf sie Bezug genommen wird.
Änderungen und Ergänzungen von Verträgen über diese
Geschäftsbedingungen hinaus, bedürfen stets der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
1.2 Unsere Bedingungen gelten, sofern wir auf sie hingewiesen
haben, spätestens mit der Annahme von Anlieferungen
des Besteller vom ihm als anerkannt, auch wenn der
Besteller die Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich
bestätigt hat.


2. Angebot / Vertragsabschluss

2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen
und Preisänderungen behalten wir uns vor.
2.2 Eine Bestellung gilt erst als angenommen, wenn eine
schriftliche Auftragsbestätigung durch uns versandt wird.
Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst mit unserer Auftragsbestätigung
zustande. Liegt diese nicht vor und ist dennoch
eine Auftragsbearbeitung erfolgt, ist für die Auslegung des
Vertragsinhaltes unsere Angebotsofferte massgebend.
Jegliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.


3. Oberflächenfehler und sonstige Fehler

3.1 Werden vom Besteller falsche oder unzureichende Angaben
über das Grundmaterial oder über die zu beschichtende
Ware gemacht und wird dadurch das Beschichtungsergebnis
beeinträchtigt, so bleibt der Besteller zur Zahlung verpflichtet.
Wir behalten uns vor lediglich stichprobenartige Eingangskontrollen
durchzuführen.
3.2 Werden durch uns Oberflächenfehler oder sonstige
Fehler an der gelieferten Ware erkannt, die das Beschichtungsergebnis
beeinträchtigen können, informieren wir den
Besteller über bestehende Beschichtungsrisiken. Wird die
Beschichtung, nach Freigabe durch den Besteller, dennoch
durchgeführt, bleibt der Besteller auch bei fehlerhaftem
Beschichtungsergebnis zur Zahlung verpflichtet.


4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ [EXW] ausschliesslich
Verpackung, Fracht und Zoll. Der Besteller hat grundsätzlich
die Kosten des Transportes wie Fracht, Verpackung,
Versicherung sowie Zölle selbst zu tragen. Gesonderte Versandwünsche
des Bestellers, gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Berechnung von Preisen erfolgt in Euro zu dem am Tag
der Anlieferung allgemein geltenden Preise, sofern keine
bestimmten Preise vereinbart sind.
Erfolgt die Anlieferung der Ware durch den Kunden mehr als
drei Monate nach Erstellung des Angebotes oder des
Zustandekommens des Vertrages, sind wir zur Anpassung
der vereinbarten Preise entsprechender etwaiger Änderungen
unserer Lieferpreise im Rahmen einer marktgerechten
Preisentwicklung berechtigt.

4.2. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.

4.3 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum
netto an uns zu leisten. Bei Zahlungsverzug gilt der
gesetzliche Zinssatz.

4.4 Nachlässe werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen
gewährt.

4.5 Wir können vom Besteller Sicherheit für die von uns zu
erbringenden Vorleistungen einschliesslich dazugehöriger
Nebenforderungen in der Weise verlangen, dass wir dem
Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist
mit der Erklärung bestimmen, dass wir nach dem Ablauf
der Frist unsere Leistung verweigern. Sicherheit kann bis zur
Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie
er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen
Zusatzauftrag ergibt, sowie wegen Nebenforderungen
verlangt werden; die Nebenforderungen sind mit 10 vom
Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen.
§ 648a BGB gilt entsprechend.

4.6 Forderungen des Bestellers gegen uns können nicht
abgetreten werden.


5. Lieferzeit und Lieferung

5.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung
unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung und
Mitwirkungshandlungen des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Mit der
Versandbereitschaftsmeldung gilt die Lieferfrist als eingehalten.

5.2 Versand und Verpackung erfolgen in zweckmässiger Art
und Weise. Wir versenden auf Wunsch grundsätzlich mit
UPS-Express-Saver, unfrei. Lieferungen frei Haus müssen
schriftlich vereinbart werden. Sofern der Besteller es
wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Besteller.

5.3 Sind die Lieferteile durch uns zu versenden und werden
diese einem Frachtführer oder Spediteur übergeben, so liegt
die Gefahrtragung beim Besteller, wenn die Ware zur
Abholung dem Besteller zur Verfügung gestellt wird.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir
nicht zu vertreten haben, so tritt die Gefahrtragung im
Zeitpunkt der Versandbereitschaftsmeldung ein.

5.4 Unvorhergesehene Ereignisse, die eine Lieferung der
Ware unmöglich machen oder wesentlich erschweren und
die wir nicht in vorsätzlicher oder in grob fahrlässiger Weise
herbeigeführt haben, wie z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskampf,
allgemeiner Rohstoffmangel, verlängert eine Lieferfrist
in angemessener Weise.


6. Gewährleistung und Schadensersatz

6.1 Die von uns bearbeitete Ware ist vom Besteller unverzüglich
entsprechend § 377 HGB auf die vereinbarte Qualität zu
prüfen. Beanstandungen und Reklamationen sind uns
unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Ausschlussfrist).

6.2 Unsere Angaben über die Eigenschaften der von uns
bearbeiteten Ware entsprechen den Ergebnissen unserer
Berechnungen, Versuche bzw. Erprobungen. Zugesichert
sind nur Eigenschaften, die im Schriftverkehr ausdrücklich
als solche bezeichnet worden sind.

6.3 Wir haften in keinem Fall für Mängel und Fehler, die entstanden
sind, durch ungeeignete, unerlaubte oder unsachgemässe
Verwendung oder unsachgemässe Schichtbearbeitung.
Weiter haften wir nicht für unzulässige Änderungen
an der gelieferten Ware, fehlerhafte Montage bzw.
fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen
sind.
In diesem Zusammenhang verweisen wir ausdrücklich auf
unsere allgemeinen Schichtbearbeitungshinweise.

6.4 Im Falle einer Beschädigung der Ware , haften wir maximal
in Höhe des Auftragswertes des geschädigten Teils.
Weitergehende Ansprüche über Gewinnausfälle, Montagekosten,
Vertragsstrafen, Nacharbeitskosten, Ersatzlieferungen
und sonstiger Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen.

6.5 Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden
unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten der Entschichtung
und Neubeschichtung und die für das Inland anfallenden
Versandkosten. Die übrigen Kosten trägt der Besteller.

6.6 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen das mit
einem Fehler behaftete Teil an uns zurückzuliefern.

6.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller nur
das Gewährleistungsrecht der Minderung sowie der Rücktritt
vom Vertrag zu.

6.8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Regelung
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz. Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschliesslich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.


7. Steuer- und Zollvorschriften

Der Besteller haftet für den Schaden, der uns entsteht, dass
der Besteller für die steuer- oder zollrechtliche Behandlung,
insbesondere bezüglich Umsatzsteuer, unrichtige oder verspätete
Angaben macht. Wir sind zu einer Eigenüberprüfung
und zu Angaben nicht verpflichtet.


8. Eigentumsvorbehaltssicherung

8.1. Die durch den Besteller gelieferte und durch uns beschichtete
Ware ist mit einer Nickelschicht verbunden, so
dass wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Beschichtung einschliesslich MwSt. zu den anderen
verbundenen Gegenständen erwerben. Erfolgt die
Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmässig Miteigentum überträgt. Der
Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns
bis zur Rechungsbegleichung.

8.2. Der Besteller ist berechtigt, die Sache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschliesslich MwSt) unserer Forderung ab, die
ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus
den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug
gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der
Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den
Besteller wird stets auch für uns vorgenommen. Wird die
Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der von uns bearbeiteten
Sache (Fakturaendbetrag, einschliesslich MwSt) zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten
die voranstehenden Regelungen entsprechend.


9. Erfüllungsort , Gerichtsstand, Anwendbares Recht

9.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis
ist Aalen.

9.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden
Ansprüche ist für beide Vertragsparteien das
Amtsgericht Aalen bzw. das Landgericht Ellwangen, soweit
nach § 38 ZPO zulässig. Dies gilt auch für Ansprüche aus
Wechseln oder Schecks, die zur Erfüllung vom Vertragspflichtigen
gegeben werden.

9.3 Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam
sein oder werden, bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen
davon unberührt. Die Parteien sind sich einig, dass an
ihre Stelle eine Regelung tritt, die dem Geschäftszweck bzw.
dem Rechtsverkehr und der Verkehrssitte am ehesten
entspricht.


NovoPlan GmbH
Robert-Bosch-Str. 41, 73431 Aalen
Stand: 01.10.2008

 
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