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1. Geltungsbereich, Schriftform 1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Wir bearbeiten und liefern ausschliesslich zu nachstehenden Bedingungen. Abweichende, widersprechende oder weitergehende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen Aufträge vorbehaltlos ausführen. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen über diese Geschäftsbedingungen hinaus, bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. 1.2 Unsere Bedingungen gelten, sofern wir auf sie hingewiesen haben, spätestens mit der Annahme von Anlieferungen des Besteller vom ihm als anerkannt, auch wenn der Besteller die Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. 2. Angebot / Vertragsabschluss
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen und Preisänderungen behalten wir uns vor. 2.2 Eine Bestellung gilt erst als angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung durch uns versandt wird. Ein Vertrag kommt grundsätzlich erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande. Liegt diese nicht vor und ist dennoch eine Auftragsbearbeitung erfolgt, ist für die Auslegung des Vertragsinhaltes unsere Angebotsofferte massgebend. Jegliche Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 3. Oberflächenfehler und sonstige Fehler
3.1 Werden vom Besteller falsche oder unzureichende Angaben über das Grundmaterial oder über die zu beschichtende Ware gemacht und wird dadurch das Beschichtungsergebnis beeinträchtigt, so bleibt der Besteller zur Zahlung verpflichtet. Wir behalten uns vor lediglich stichprobenartige Eingangskontrollen durchzuführen. 3.2 Werden durch uns Oberflächenfehler oder sonstige Fehler an der gelieferten Ware erkannt, die das Beschichtungsergebnis beeinträchtigen können, informieren wir den Besteller über bestehende Beschichtungsrisiken. Wird die Beschichtung, nach Freigabe durch den Besteller, dennoch durchgeführt, bleibt der Besteller auch bei fehlerhaftem Beschichtungsergebnis zur Zahlung verpflichtet.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten 4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ [EXW] ausschliesslich Verpackung, Fracht und Zoll. Der Besteller hat grundsätzlich die Kosten des Transportes wie Fracht, Verpackung, Versicherung sowie Zölle selbst zu tragen. Gesonderte Versandwünsche des Bestellers, gehen zu Lasten des Bestellers. Die Berechnung von Preisen erfolgt in Euro zu dem am Tag der Anlieferung allgemein geltenden Preise, sofern keine bestimmten Preise vereinbart sind. Erfolgt die Anlieferung der Ware durch den Kunden mehr als drei Monate nach Erstellung des Angebotes oder des Zustandekommens des Vertrages, sind wir zur Anpassung der vereinbarten Preise entsprechender etwaiger Änderungen unserer Lieferpreise im Rahmen einer marktgerechten Preisentwicklung berechtigt. 4.2. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 4.3 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto an uns zu leisten. Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Zinssatz. 4.4 Nachlässe werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gewährt. 4.5 Wir können vom Besteller Sicherheit für die von uns zu erbringenden Vorleistungen einschliesslich dazugehöriger Nebenforderungen in der Weise verlangen, dass wir dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass wir nach dem Ablauf der Frist unsere Leistung verweigern. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt, sowie wegen Nebenforderungen verlangt werden; die Nebenforderungen sind mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen. § 648a BGB gilt entsprechend. 4.6 Forderungen des Bestellers gegen uns können nicht abgetreten werden.
5. Lieferzeit und Lieferung 5.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtung und Mitwirkungshandlungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Mit der Versandbereitschaftsmeldung gilt die Lieferfrist als eingehalten. 5.2 Versand und Verpackung erfolgen in zweckmässiger Art und Weise. Wir versenden auf Wunsch grundsätzlich mit UPS-Express-Saver, unfrei. Lieferungen frei Haus müssen schriftlich vereinbart werden. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. 5.3 Sind die Lieferteile durch uns zu versenden und werden diese einem Frachtführer oder Spediteur übergeben, so liegt die Gefahrtragung beim Besteller, wenn die Ware zur Abholung dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so tritt die Gefahrtragung im Zeitpunkt der Versandbereitschaftsmeldung ein. 5.4 Unvorhergesehene Ereignisse, die eine Lieferung der Ware unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die wir nicht in vorsätzlicher oder in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt haben, wie z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, allgemeiner Rohstoffmangel, verlängert eine Lieferfrist in angemessener Weise.
6. Gewährleistung und Schadensersatz 6.1 Die von uns bearbeitete Ware ist vom Besteller unverzüglich entsprechend § 377 HGB auf die vereinbarte Qualität zu prüfen. Beanstandungen und Reklamationen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Ausschlussfrist). 6.2 Unsere Angaben über die Eigenschaften der von uns bearbeiteten Ware entsprechen den Ergebnissen unserer Berechnungen, Versuche bzw. Erprobungen. Zugesichert sind nur Eigenschaften, die im Schriftverkehr ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. 6.3 Wir haften in keinem Fall für Mängel und Fehler, die entstanden sind, durch ungeeignete, unerlaubte oder unsachgemässe Verwendung oder unsachgemässe Schichtbearbeitung. Weiter haften wir nicht für unzulässige Änderungen an der gelieferten Ware, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang verweisen wir ausdrücklich auf unsere allgemeinen Schichtbearbeitungshinweise. 6.4 Im Falle einer Beschädigung der Ware , haften wir maximal in Höhe des Auftragswertes des geschädigten Teils. Weitergehende Ansprüche über Gewinnausfälle, Montagekosten, Vertragsstrafen, Nacharbeitskosten, Ersatzlieferungen und sonstiger Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen. 6.5 Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten der Entschichtung und Neubeschichtung und die für das Inland anfallenden Versandkosten. Die übrigen Kosten trägt der Besteller. 6.6 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen das mit einem Fehler behaftete Teil an uns zurückzuliefern. 6.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller nur das Gewährleistungsrecht der Minderung sowie der Rücktritt vom Vertrag zu. 6.8. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Regelung unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschliesslich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Steuer- und Zollvorschriften Der Besteller haftet für den Schaden, der uns entsteht, dass der Besteller für die steuer- oder zollrechtliche Behandlung, insbesondere bezüglich Umsatzsteuer, unrichtige oder verspätete Angaben macht. Wir sind zu einer Eigenüberprüfung und zu Angaben nicht verpflichtet.
8. Eigentumsvorbehaltssicherung 8.1. Die durch den Besteller gelieferte und durch uns beschichtete Ware ist mit einer Nickelschicht verbunden, so dass wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Beschichtung einschliesslich MwSt. zu den anderen verbundenen Gegenständen erwerben. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns bis zur Rechungsbegleichung. 8.2. Der Besteller ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschliesslich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 8.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller wird stets auch für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns bearbeiteten Sache (Fakturaendbetrag, einschliesslich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten die voranstehenden Regelungen entsprechend.
9. Erfüllungsort , Gerichtsstand, Anwendbares Recht 9.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Aalen. 9.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis erwachsenden Ansprüche ist für beide Vertragsparteien das Amtsgericht Aalen bzw. das Landgericht Ellwangen, soweit nach § 38 ZPO zulässig. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, die zur Erfüllung vom Vertragspflichtigen gegeben werden. 9.3 Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen davon unberührt. Die Parteien sind sich einig, dass an ihre Stelle eine Regelung tritt, die dem Geschäftszweck bzw. dem Rechtsverkehr und der Verkehrssitte am ehesten entspricht.
NovoPlan GmbH Robert-Bosch-Str. 41, 73431 Aalen Stand: 01.10.2008
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